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BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18 |
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- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 7 S 3, EStG § 12 Nr 3, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2009
Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm - Bundesfinanzhof
Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG 2009 vom 08.12.2010, § 12 Nr 3 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG
Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), Art. 3 GG, § 12 Nr. 3 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 233a der Abgabenordnung, §§ 13 ff., § 2 Abs. 1, 2 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG, § 12 EStG, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit einer bereits früher für verfassungsmäßig gehaltenen Norden
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm
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Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm
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Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm
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Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit einer bereits früher für verfassungsmäßig gehaltenen Norden
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Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 1707/12
- BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Auszug aus BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18
Ein besonderer Umstand für eine erneute Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist auch nicht darin zu sehen, dass die Kläger des vorliegenden Streitfalls auch die Kläger des Verfahrens waren, das dem Senatsurteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) zugrunde lag.a) Die Kläger rügen unter verschiedenen Gesichtspunkten, dass die Vorentscheidung vom Senatsurteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 i.S. des Zulassungsgrundes abweicht.
Das Senatsurteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 ist zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 3 EStG in der im dortigen Streitjahr 2000 jeweils geltenden Fassung ergangen.
Für die von den Klägern geltend gemachte Divergenz des FG-Urteils in den genannten Punkten vom Senatsurteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 besteht vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Rechtslagen kein Raum.
- BFH, 28.02.2018 - VIII R 53/14
Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen
Auszug aus BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18
Entgegen der Sichtweise der Kläger ist dem Senatsurteil vom 28. Februar 2018 VIII R 53/14 (BFHE 261, 223, BStBl II 2018, 687) nicht zu entnehmen, dass der Senat mit dieser Entscheidung seine Beurteilung geändert hat und nunmehr von einer gleichen wirtschaftlichen Veranlassung der Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ausgeht.Aus der vom Senat für die streitigen Refinanzierungszinsen im Senatsurteil in BFHE 261, 223, BStBl II 2018, 687 anerkannten rückwirkenden Änderung des Veranlassungszusammenhangs lassen sich aber keine Aussagen entnehmen, dass der Senat die Verzinsung von Steuererstattungsforderungen und von Steuernachforderungen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung und ihrer steuerrechtlich maßgeblichen Veranlassung nunmehr als vergleichbar ansieht.
Das Senatsurteil in BFHE 261, 223, BStBl II 2018, 687 gibt daher keinen Anlass zu einer erneuten Überprüfung, ob § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG führen könnte.
- BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10
Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Auszug aus BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18
Der Senat hat sich in den Urteilen vom 12. November 2013 VIII R 36/10 (BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168) und VIII R 1/11 (…BFH/NV 2014, 830) ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Besteuerung von Erstattungszinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 --JStG 2010-- (BGBl I 2010, 1768) im Hinblick auf die fehlende Abzugsfähigkeit sog. Nachzahlungszinsen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG begründet und dies verneint.Die vom Gesetzgeber gewählte positive Regelung auf der Einnahmenseite war systematisch näherliegender als die von den Klägern für erforderlich gehaltene Regelung, dass § 12 Nr. 3 EStG Erstattungszinsen nicht dem schlechthin nicht steuerbaren Bereich zuweist (BFH-Urteile in BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, und in BFH/NV 2014, 830, Rz 19 bis 21).
- BFH, 12.11.2013 - VIII R 1/11
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 11. 2013 VIII R 36/10 - …
Auszug aus BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18
Der Senat hat sich in den Urteilen vom 12. November 2013 VIII R 36/10 (BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168) und VIII R 1/11 (BFH/NV 2014, 830) ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Besteuerung von Erstattungszinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 --JStG 2010-- (BGBl I 2010, 1768) im Hinblick auf die fehlende Abzugsfähigkeit sog. Nachzahlungszinsen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG begründet und dies verneint.Die vom Gesetzgeber gewählte positive Regelung auf der Einnahmenseite war systematisch näherliegender als die von den Klägern für erforderlich gehaltene Regelung, dass § 12 Nr. 3 EStG Erstattungszinsen nicht dem schlechthin nicht steuerbaren Bereich zuweist (BFH-Urteile in BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, und in BFH/NV 2014, 830, Rz 19 bis 21).
- BFH, 29.01.2010 - I B 98/09
Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe in …
Auszug aus BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18
Denn wenn die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe bei erneuter Überprüfung eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen und der beschließende Senat --weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen überzeugt ist-- den Rechtsstreit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen dürfte, muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123). - BFH, 31.08.2009 - I B 6/09
Darlegung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - Voraussetzungen einer …
Auszug aus BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18
Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten sein könnte (BFH-Beschluss vom 31. August 2009 I B 6/09, BFH/NV 2010, 48). - BFH, 27.03.2014 - X B 67/13
Keine Divergenz bei unterschiedlicher Rechtslage
Auszug aus BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18
Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung in der entscheidenden Rechtsfrage zu einer anderen Rechtslage ergangen ist als das angefochtene FG-Urteil (BFH-Urteil vom 27. März 2014 X B 67/13, BFH/NV 2014, 1073, Rz 2).
- BFH, 01.08.2023 - VIII R 8/21
Zur Berücksichtigung von zurückgezahlten Erstattungszinsen im Sinne des § 233a …
Hierdurch unterscheidet sich die Rückzahlung von zunächst vereinnahmten Erstattungszinsen von der (erstmaligen) Begleichung von Nachzahlungszinsen, die gemäß § 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG der Sphäre der steuerrechtlich unbeachtlichen Einkünfteverwendung zugewiesen sind (BFH-Urteil vom 15.04.2015 - VIII R 30/13, juris, Rz 27; BFH-Beschluss vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, Rz 6). - BFH, 13.06.2020 - VIII B 166/19
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume in der …
Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten ist (BFH-Beschluss vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, BFH/NV 2019, 935, Rz 4). - BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19
Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bei …
Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten sein könnte (BFH-Beschluss vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, BFH/NV 2019, 935, Rz 4).
- BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19
Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen …
Dies gilt auch für verfassungsrechtliche Fragen, die als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden (…vgl. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 14.06.2017 - X B 118/16, BFH/NV 2017, 1437, Rz 28; vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, BFH/NV 2019, 935, Rz 4;… vom 13.11.2019 - VIII B 42/19, BFH/NV 2020, 234, Rz 5). - BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22
Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem …
Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten ist (BFH-Beschlüsse vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, Rz 4; vom 07.03.2023 - VIII B 9/22, Rz 6). - BFH, 30.09.2021 - VIII B 138/20
Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten …
Wenn die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe bei erneuter Überprüfung durch den BFH eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen, muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden (BFH-Beschluss vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, BFH/NV 2019, 935, Rz 3, 4). - BFH, 07.03.2023 - VIII B 9/22
Zu den Darlegungsanforderungen bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der 1 …
Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten ist (BFH-Beschluss vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, BFH/NV 2019, 935, Rz 4). - SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20
Krankenversicherung - kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse …
Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Zweckbetrieb Krankenhaus im Sinne von § 67 AO, konkret den Urteilen vom 31. Juli 2013, I R 82/12, BStBl. II 2015, 123, vom 31. Juli 2013, I R 31/12, BFH/NV 2014, 185, vom 18. Oktober 2017, V R 46/16, BStBl. II 2018, 672, und vom 6. Juni 2019, V R 39/17, BFH/NV 2019, 935.